Information zur Leerstandsabgabe sowie das Formular Erklärung zur Leerstandsabgabe

Seit 01. Jänner 2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monate nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand) einer Leerstandsabgabe.

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Leerstandes ermittelt werden. Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 07.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:

bis

30




Nutzfläche

mit

17,50 €

von mehr als

30

bis

60

Nutzfläche

mit

35,00 €


60

bis

90

Nutzfläche

mit

50,00 €


90

bis

150

Nutzfläche

mit

72,50 €


150

bis

200

Nutzfläche

mit

97,50 €


200

bis

250

Nutzfläche

mit

125,00 €


250

bis


Nutzfläche

mit

152,50 €


Die Leerstandsabgabe entsteht mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht. Der Abgabepflichtige hat die Leerstandsabgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Ansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und abzuführen. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Gebäudeteile

  1. die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebräuchlich oder nutzbar sind;
  2. mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
  3. die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
  4. die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann;
  5. die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
  6. die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
  7. für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 7 TFLAG ist glaubhaft zu machen.

Das Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes unter

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20220912_86/LGBLA_TI_20220912_86.pdfsig

abgerufen werden.

Erklärung zur Leerstandsabgabe